Stelle wechseln: Kündigungsfristen in der Küche
Bevor du eine Stelle mit Tagesdienst zusagst, solltest du wissen, wann du bei deinem jetzigen Betrieb frühestens raus bist. Im Gastgewerbe gilt der L-GAV, er regelt Probezeit und Fristen anders als das Gesetz.
Fristen nach L-GAV auf einen Blick
| Wann | Frist |
|---|---|
| In der Probezeit | 3 Tage |
| Im 1. bis 5. Arbeitsjahr | 1 Monat, auf Monatsende |
| Ab dem 6. Arbeitsjahr | 2 Monate, auf Monatsende |
So steht es in Art. 5 und 6 L-GAV. Das Gesetz sieht ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate vor (Art. 335c OR). Der L-GAV darf davon abweichen, weil er ein Gesamtarbeitsvertrag ist.
Probezeit: 14 Tage
Im L-GAV dauert die Probezeit 14 Tage. Schriftlich kann sie auf höchstens 3 Monate verlängert werden. In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 3 Tagen (Art. 5 L-GAV). Nach Gesetz wären es ein Monat Probezeit und 7 Tage Frist (Art. 335b OR).
Spital, Heim und eigene Kantinen
Nicht alle Küchen sind dem L-GAV unterstellt. Spitäler, Heime und Kantinen, die nur dem eigenen Personal dienen, haben oft eigene Anstellungsbedingungen mit anderen Fristen. Dann gilt, was im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im GAV des Hauses steht. Ohne solche Regel gilt das Gesetz.
Erst die neue Stelle, dann kündigen
Unterschreib zuerst den neuen Vertrag und kündige danach. So stehst du nie ohne Stelle da. Wir klären für dich vertraulich ab, welche Küche wirklich nur tagsüber arbeitet und ab wann du anfangen könntest. Dein jetziger Arbeitgeber erfährt davon nichts. Kurz melden
Quellen
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV)
- Obligationenrecht (OR), Art. 335b und 335c, fedlex.admin.ch
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind Gesetz, GAV und dein Arbeitsvertrag.